Die RABOT CHARGE GmbH (im Folgenden: RABOT CHARGE) ist ein Stromlieferant, für die verlässliche Belieferung ihrer Kunden mit Ökostrom. Die RABOT CHARGE Tarife basieren auf zeitlich-variablen Strompreisen und berücksichtigen die jeweils aktuelle Marktsituation. Zielsetzung von RABOT CHARGE ist es, ihren Kunden ein Einsparpotenzial unter Berücksichtigung der Angebots- und Verbrauchssituation im deutschen Markt im Vergleich zum Referenzstrompreis, bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr, zu ermöglichen. Als Referenzstrompreis wird hierbei der in der jeweiligen Region gültige Grundversorgungstarif gesehen.
I. Anwendungsbereich
- Diese AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen RABOT CHARGE und ihren Kunden in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Kunde kann diese AGB jederzeit auf der Internetseite www.rabot-charge.de einsehen, von dort herunterladen und auf Wunsch bei RABOT CHARGE per E-Mail oder schriftlich anfragen. RABOT CHARGE stellt diese dem Kunden auf ausdrücklichen Wunsch in elektronischer Form durch Übersendung einer E-Mail an die vom Kunden benannte E-Mailadresse zur Verfügung.
- Das Angebot von RABOT CHARGE richtet sich ausdrücklich nur an solche Kunden, die ihre Stromverbrauchsstelle in Deutschland haben und dafür RABOT CHARGE als Stromlieferanten beanspruchen. Kunden können sowohl Haushalts- als auch Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags sein.
- Beim Zustandekommen und der Abwicklung eines Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG vom 11.04.1980) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Andere als diese AGB werden von RABOT CHARGE nicht anerkannt und werden auch kein Vertragsbestandteil, auch wenn RABOT CHARGE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte der jeweilige Stromliefervertrag und / oder das Tarifblatt bzw. die Preisvereinbarung abweichende Bedingungen enthalten, haben diese Vorrang gegenüber den Regelungen in diesen AGB.
- Andere als diese AGB werden von RABOT CHARGE nicht anerkannt und werden auch kein Vertragsbestandteil, auch wenn RABOT CHARGE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte der jeweilige Stromliefervertrag und / oder das Tarifblatt bzw. die Preisvereinbarung abweichende Bedingungen enthalten, haben diese Vorrang gegenüber den Regelungen in diesen AGB.
- Grundlage für den Inhalt des jeweiligen Stromliefervertrages und dieser AGB sind die gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. insbesondere Energiewirtschaftsgesetz, Stromgrundversorungsverordnung (StromGVV), Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)) sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung und verbindliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA).
- Durch die Übersendung des Angebots zum Abschluss eines Stromliefervertrags durch den Kunden an RABOT CHARGE über den Internetauftritt von www.rabot-charge.de oder des Downloads der RABOT CHARGE App mit entsprechender Bestätigung der AGB stimmt der Kunde der Anwendung dieser AGB und der Einbeziehung dieser in den Stromliefervertrag zu.
II. Änderungen dieser AGB
- RABOT CHARGE ist berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von RABOT CHARGE nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt RABOT CHARGE keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
- Änderung der gesetzlichen Grundlagen,
- neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder
- neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
Ausgenommen hiervon sind die Weitergabe von Preisänderungen nach VII. und Preisanpassungen nach VIII. dieser AGB.
- Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse)
wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und gesetzliche Grundlagen dazu keine konkreten Regelungen vorgeben. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Regelungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht wesentlich schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsabschluss stand. - Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, die Kündigung muss jedoch bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Textform erfolgen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird RABOT CHARGE den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
III. Vertragsabschluss und Lieferbeginn
- RABOT CHARGE liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer
Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des
Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden aus selbst produziertem Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt. Der Betrieb einer solchen Eigenerzeugungsanlage sowie deren installierte Leistung ist RABOT CHARGE spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme per E-Mail an support@rabot-charge.de anzuzeigen bzw. bei einer bereits bestehenden Anlage ist diese im Vertragsabschlussprozess anzugeben oder RABOT CHARGE über die vorstehende E-Mailadresse mitzuteilen.
Zugleich informiert der Kunde RABOT CHARGE vorab über einen absehbar deutlich steigenden Strombedarf an der vertragsgegenständlichen Marktlokation (etwa aufgrund der Anschaffung eines Elektroautos oder der Neuinstallation einer Wärmepumpe). - Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald RABOT CHARGE den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt, spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung des Kunden. Voraussetzung für den Lieferbeginn ist, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) geschaffen sind. Die Schaffung dieser Voraussetzungen obliegt RABOT CHARGE und erfolgt unentgeltlich. Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie während der gesamten Vertragslaufzeit für seine Marktlokation ausschließlich von RABOT CHARGE zu beziehen und ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
- Der Kunde bevollmächtigt RABOT CHARGE damit, alle für die Vertragsdurchführung notwendigen
Handlungen auch gegenüber Dritten vorzunehmen und entsprechend erforderliche Erklärungen
abzugeben. Zugleich ermächtigt der Kunde RABOT CHARGE dazu, Dritte zu beauftragen, um eine
ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherstellen zu können. - Soweit für den gewählten Tarif eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich ist, um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des Kunden in Echtzeit zu ermöglichen, ist die Installation und Inbetriebnahme der modernen Messeinrichtung oder des
intelligenten Messsystems Voraussetzung für die Nutzung der Smart-Option innerhalb des Stromliefervertrag. - Der genaue Termin, an dem RABOT CHARGE mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald RABOT CHARGE die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der
gesetzlichen Widerrufsfrist, soweit nicht der Kunde RABOT CHARGE hierzu ausdrücklich aufgefordert hat. - RABOT CHARGE behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
IV. Gerichtsstand
Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist Gerichtsstand Hamburg. RABOT CHARGE ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Im Falle eines Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist Gerichtsstand Hamburg, sofern der Kunde nach Vertragsabschluss mit RABOT CHARGE seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
V. Kommunikation zwischen Kunden und RABOT CHARGE
Da der Vertrieb der von RABOT CHARGE angebotenen Stromtarife ausschließlich über das Internet erfolgt, können entsprechend diesem Vertriebsmodell alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, wie z.B. Bestätigungen zum Vertrag, Angebote, Vertragsannahmen sowie weitere Mitteilungen, die Vertragsrelevanz entfalten,
abweichend von den Regelungen der StromGVV auch in Textform – also per E-Mail – erfolgen.
VI. Strompreis und einzelne Preisbestandteile