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AGB Stromliefervertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stromliefervertrag (im Folgenden: AGB)

Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stromliefervertrag (im Folgenden: AGB)


Präambel

Die RABOT CHARGE GmbH (im Folgenden: RABOT CHARGE) ist ein Stromlieferant, für die verlässliche Belieferung ihrer Kunden mit Ökostrom. Die RABOT CHARGE Tarife basieren auf zeitlich-variablen Strompreisen und berücksichtigen die jeweils aktuelle Marktsituation. Zielsetzung von RABOT CHARGE ist es, ihren Kunden ein Einsparpotenzial unter Berücksichtigung der Angebots- und Verbrauchssituation im deutschen Markt im Vergleich zum Referenzstrompreis, bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr, zu ermöglichen. Als Referenzstrompreis wird hierbei der in der jeweiligen Region gültige Grundversorgungstarif gesehen.

I. Anwendungsbereich

  1. Diese AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen RABOT CHARGE und ihren Kunden in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Kunde kann diese AGB jederzeit auf der Internetseite www.rabot-charge.de einsehen, von dort herunterladen und auf Wunsch bei RABOT CHARGE per E-Mail oder schriftlich anfragen. RABOT CHARGE stellt diese dem Kunden auf ausdrücklichen Wunsch in elektronischer Form durch Übersendung einer E-Mail an die vom Kunden benannte E-Mailadresse zur Verfügung.
  2. Das Angebot von RABOT CHARGE richtet sich ausdrücklich nur an solche Kunden, die ihre Stromverbrauchsstelle in Deutschland haben und dafür RABOT CHARGE als Stromlieferanten beanspruchen. Kunden können sowohl Haushalts- als auch Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags sein.
  3. Beim Zustandekommen und der Abwicklung eines Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG vom 11.04.1980) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Andere als diese AGB werden von RABOT CHARGE nicht anerkannt und werden auch kein Vertragsbestandteil, auch wenn RABOT CHARGE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte der jeweilige Stromliefervertrag und / oder das Tarifblatt bzw. die Preisvereinbarung abweichende Bedingungen enthalten, haben diese Vorrang gegenüber den Regelungen in diesen AGB.
  4. Andere als diese AGB werden von RABOT CHARGE nicht anerkannt und werden auch kein Vertragsbestandteil, auch wenn RABOT CHARGE diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte der jeweilige Stromliefervertrag und / oder das Tarifblatt bzw. die Preisvereinbarung abweichende Bedingungen enthalten, haben diese Vorrang gegenüber den Regelungen in diesen AGB.
  5. Grundlage für den Inhalt des jeweiligen Stromliefervertrages und dieser AGB sind die gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. insbesondere Energiewirtschaftsgesetz, Stromgrundversorungsverordnung (StromGVV), Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)) sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung und verbindliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA).
  6. Durch die Übersendung des Angebots zum Abschluss eines Stromliefervertrags durch den Kunden an RABOT CHARGE über den Internetauftritt von www.rabot-charge.de oder des Downloads der RABOT CHARGE App mit entsprechender Bestätigung der AGB stimmt der Kunde der Anwendung dieser AGB und der Einbeziehung dieser in den Stromliefervertrag zu.

II. Änderungen dieser AGB

  1. RABOT CHARGE ist berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von RABOT CHARGE nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt RABOT CHARGE keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
    • Änderung der gesetzlichen Grundlagen,
    • neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Stromliefervertrages oder dieser AGB hat, oder
    • neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
  2. Ausgenommen hiervon sind die Weitergabe von Preisänderungen nach VII. und Preisanpassungen nach VIII. dieser AGB.
  3. Eine Änderung bzw. Ergänzung des Stromliefervertrages sowie dieser AGB erfolgt nur, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse)
    wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Stromliefervertrages entstehen lassen, zu schließen, und gesetzliche Grundlagen dazu keine konkreten Regelungen vorgeben. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Regelungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht wesentlich schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsabschluss stand.
  4. Die jeweiligen Änderungen des Stromliefervertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, die Kündigung muss jedoch bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Textform erfolgen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages wird RABOT CHARGE den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

III. Vertragsabschluss und Lieferbeginn

  1. RABOT CHARGE liefert dem Kunden dessen gesamten leitungsgebundenen Bedarf an elektrischer
    Energie an die aus den Angaben im Stromliefervertrag hervorgehende(n) Marktlokation(en) des
    Kunden. Die Möglichkeit der Deckung des Elektrizitätsbedarfs des Kunden aus selbst produziertem Strom bleibt von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt. Der Betrieb einer solchen Eigenerzeugungsanlage sowie deren installierte Leistung ist RABOT CHARGE spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme per E-Mail an [email protected] anzuzeigen bzw. bei einer bereits bestehenden Anlage ist diese im Vertragsabschlussprozess anzugeben oder RABOT CHARGE über die vorstehende E-Mailadresse mitzuteilen.
    Zugleich informiert der Kunde RABOT CHARGE vorab über einen absehbar deutlich steigenden Strombedarf an der vertragsgegenständlichen Marktlokation (etwa aufgrund der Anschaffung eines Elektroautos oder der Neuinstallation einer Wärmepumpe).
  2. Der das Kundenverhältnis begründende Stromliefervertrag kommt zustande, sobald RABOT CHARGE den Auftrag des Kunden in Textform bestätigt, spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung des Kunden. Voraussetzung für den Lieferbeginn ist, dass alle notwendigen Voraussetzungen (z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages) geschaffen sind. Die Schaffung dieser Voraussetzungen obliegt RABOT CHARGE und erfolgt unentgeltlich. Der Kunde ist verpflichtet, die elektrische Energie während der gesamten Vertragslaufzeit für seine Marktlokation ausschließlich von RABOT CHARGE zu beziehen und ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
  3. Der Kunde bevollmächtigt RABOT CHARGE damit, alle für die Vertragsdurchführung notwendigen
    Handlungen auch gegenüber Dritten vorzunehmen und entsprechend erforderliche Erklärungen
    abzugeben. Zugleich ermächtigt der Kunde RABOT CHARGE dazu, Dritte zu beauftragen, um eine
    ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherstellen zu können.
  4. Soweit für den gewählten Tarif eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich ist, um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des Kunden in Echtzeit zu ermöglichen, ist die Installation und Inbetriebnahme der modernen Messeinrichtung oder des
    intelligenten Messsystems Voraussetzung für die Nutzung der Smart-Option innerhalb des Stromliefervertrag.
  5. Der genaue Termin, an dem RABOT CHARGE mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform angezeigt, sobald RABOT CHARGE die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen. Die Belieferung beginnt nicht vor Ablauf der
    gesetzlichen Widerrufsfrist, soweit nicht der Kunde RABOT CHARGE hierzu ausdrücklich aufgefordert hat.
  6. RABOT CHARGE behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

IV. Gerichtsstand

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist Gerichtsstand Hamburg. RABOT CHARGE ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Im Falle eines Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist Gerichtsstand Hamburg, sofern der Kunde nach Vertragsabschluss mit RABOT CHARGE seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

V. Kommunikation zwischen Kunden und RABOT CHARGE

Da der Vertrieb der von RABOT CHARGE angebotenen Stromtarife ausschließlich über das Internet erfolgt, können entsprechend diesem Vertriebsmodell alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, wie z.B. Bestätigungen zum Vertrag, Angebote, Vertragsannahmen sowie weitere Mitteilungen, die Vertragsrelevanz entfalten,
abweichend von den Regelungen der StromGVV auch in Textform – also per E-Mail – erfolgen.

VI. Strompreis und einzelne Preisbestandteile

  1. Für den von RABOT CHARGE gelieferten Strom zahlt der Kunde den im Stromliefervertrag bzw. Tarifblatt genannten Preis. Der Preis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis.
  2. Der Grundpreis Energie enthält Kosten für den Vertrieb, die Kundenbetreuung sowie die Abrechnung.
  3. Zum Grundpreis Energie kommen der jeweils für den Kunden geltende Grundpreis der Netzentgelte sowie die jährlichen Kosten des Messstellenbetriebes, soweit diese nicht in den Netzentgelten enthalten sind bzw. der Kunde mit dem Messstellenbetreiber einen gesonderten Vertrag mit direkter Abrechnung zwischen Kunden und Messstellenbetreiber abgeschlossen hat, hinzu.
  4. Der Arbeitspreis Energie enthält Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb, die Abrechnung, die Kundenbetreuung und den Bezug von Ökostromzertifikaten.
  5. Zum Arbeitspreis Energie kommen die jeweils für den Kunden geltenden Netzentgelte und Konzessionsabgaben sowie die allgemein geltenden folgenden Umlagen hinzu:
    i. Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-Umlage)
    ii. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage)
    iii. Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage)
    iv. Umlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (Offshore-Haftungsumlage)
    v. Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV-Umlage)
    vi. sowie die Stromsteuer.
  6. Die für RABOT CHARGE nicht beeinflussbaren Preisbestandteile nach VI.3 und VI.5 werden dem Kunden ohne jeden Aufschlag durch RABOT CHARGE 1:1 weiterverrechnet.
  7. Je nach ausgewähltem Tarif können sich auch Teile des Arbeitspreises Energie nach VI.4 durch externe Faktoren berechnen lassen oder diese als Preisbestandteile 1:1 weiterverrechnet werden (z.B. stündliche Börsenpreise).
  8. Alle Preisbestandteile erhöhen sich um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
  9. Einzelheiten zu den Kosten der Energiebeschaffung und des Messstellenbetriebs sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Werte aller Preise und Preisbestandteile ergeben sich aus dem Stromliefervertrag bzw. dem jeweiligen Tarifblatt.

VII. Preisanpassungen, Änderungen der Marktsituation

  1. Änderungen der Preisbestandteile nach VI.3 und VI.5 werden jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.
  2. Soweit nach VI.7 und dem gewählten Tarif eine Kopplung mit externen Faktoren wie z.B. dem Strombörsenpreis vereinbart wird, sind für den sich aus dem Tarifblatt ergebenden vereinbarten Zeitraum diese Faktoren variable Bestandteile des Arbeitspreises Energie.
  3. Soweit sich die Höhe der in VI.3 und VI.5 genannten Preisbestandteile während der Vertragslaufzeit ändert, ist RABOT CHARGE im Falle einer Erhöhung berechtigt, die Erhöhung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des betreffenden Preisbestandteiles an den Kunden nachzuberechnen (auch noch nach Erstellung der Jahresendabrechnung oder Beendigung des Stromliefervertrages). Bei der Absenkung mindestens eines der in VI.3 und VI.5 genannten Preisbestandteile während der Vertragslaufzeit ist RABOT CHARGE verpflichtet, rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung die Absenkung an den Kunden weiterzureichen. Bei einer Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen innerhalb der Vertragslaufzeit ist RABOT CHARGE berechtigt, diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens an den Kunden in unveränderter Höhe weiterzureichen. Sollten gesetzliche Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte Belas-tungen entfallen, ist RABOT CHARGE verpflichtet, dies rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in unveränderter Höhe an den Kunden weiterzureichen. Die jeweilige Höhe der in VI.5 ge-nannten allgemein geltenden Umlagen kann zudem unter www.netztransparenz.de eingesehen werden. Die Höhe der jeweils geltenden Netzentgelte nach VI.3 und VI.5 sowie der Konzessionsabgaben ist auf der Webseite des zuständigen Netzbetreibers einsehbar.
 

VIII. Anpassung der Preise nach billigem Ermessen

  1. Bei einer Änderung der für die Gestaltung des Grundpreises gemäß VI.2 maßgeblichen Kosten für den Vertrieb, die Kundenbetreuung und die Abrechnung ist RABOT CHARGE ferner berechtigt, den Grundpreis im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens zu ändern.
  2. Gleichermaßen ist RABOT CHARGE bei einer Änderung der für die Gestaltung des Arbeitspreises Energie gemäß VI.4 maßgeblichen Kosten berechtigt, die nicht nach VII.2 variablen Bestandteile des Arbeitspreises Energie im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens zu ändern.
  3. Bei Kostensenkungen ist RABOT CHARGE verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist RABOT CHARGE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. RABOT CHARGE wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens zudem die jeweiligen Zeitpunkte und sachlichen Aspekte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben erfolgen als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostensteigerungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs.  3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens von RABOT CHARGE gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Ersten eines Monats möglich. RABOT CHARGE wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung per E-Mail mitteilen. Im Falle einer auf diese Weise angekündigten Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. RABOT CHARGE wird den Kunden mit der Ankündigungsmitteilung auf die Kündigungsmöglichkeit gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Hinsichtlich der marktabhängigen und damit variablen Preisbestandteile des Arbeitspreises erfolgt eine viertelstundengenaue Weitergabe der Strombeschaffungskosten an den Kunden, so dass die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer in Bezug auf den variablen Arbeitspreis keine Anwendung finden.
  4. Eine Erhöhung des Arbeitspreises Energie ist ausgeschlossen, falls für den jeweiligen Versorgungszeitraum in Bezug auf den Arbeitspreis Energie eine Preisgarantie vereinbart wurde.
 

IX. Messstellenbetrieb und Vornahme der Messungen

  1. Die Menge der gelieferten Energie wird vom für die Messdatenermittlung zuständigen Dritten (örtlicher Netzbetreiber, grundzuständiger Messstellenbetreiber, wettbewerblicher Messstellenbetreiber) an der/den jeweiligen Messlokation/en, der Messstelle i.S.d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz, ermittelt und an RABOT CHARGE übermittelt.
  2. Die jährlichen Kosten des Messstellenbetriebes hängen von dem durch den Kunden gewählten Stromtarif, der installierten bzw. zu installierenden Messeinrichtung sowie vom tatsächlichen Stromverbrauch des Kunden ab.
  3. Der Kunde ist berechtigt seine Messeinrichtungen selbst abzulesen. RABOT CHARGE kann eine Selbstablesung vom Kunden verlangen, es sei denn sie ist für den Kunden unzumutbar. RABOT CHARGE wird den Kunden zur Selbstablesung rechtzeitig auffordern.
  4. Soweit von RABOT CHARGE unverschuldet eine (moderne) Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem nicht abgelesen werden kann, fehlerhaft ist und / oder keine Messwerte übertragen werden, kann RABOT CHARGE den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

X. Abrechnung, Abschlagzahlungen und Zahlungsbedingungen

  1. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt entweder monatlich zum Ende des Abrechnungsmonats oder jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, wobei Abrechnungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen können. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch nach tatsächlichem Verbrauch (falls gemessen), nach dem vom Netzbetreiber zugewiesenen Lastprofil oder zeitanteilig berechnet.
  2. Der Kunde hat monatliche Abschlagzahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend der geltenden Verbrauchseinstufung berechnet, diese ergibt sich anhand des vorherigen tatsächlichen Verbrauchs oder des vom Netzbetreiber zugewiesenen Lastprofils. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Ändert sich der Strompreis gemäß VII. oder VIII. dieser AGB, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend der Preisänderung angepasst werden.
  3. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Messlokation/en zum Ende des Abrechnungszeitraums. Für die Ermittlung der Zählerstände ist der jeweils beauftragte Messstellenbetreiber zuständig.
  4. Sämtliche Rechnungsbeträge sind sofort, Abschläge nach X.2 nach billigem Ermessen von RABOT CHARGE fällig und ohne Abzug per SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung zu zahlen. RABOT CHARGE ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden, kann RABOT CHARGE die durch eine erneute Zahlungsaufforderung oder die durch die Beauftragung eines Dritten zur Einziehung entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen und dem Kunden in Rechnung stellen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nach dieser Ziffer nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale.
  6. Bei Einwendungen gegen die Rechnungsbeträge oder Abschlagsberechnungen, die nicht § 315 BGB betreffen, darf der Kunde die Zahlung nur verweigern oder aufschieben, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und solange durch eine Nachprüfung der Messeinrichtung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt worden ist.

XI. Vertragsstrafe

  1. Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Lieferung, so ist RABOT CHARGE berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
  2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
  3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

XII. Zutrittsrecht

Der Kunde ist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von RABOT CHARGE, des
Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück und Räumen zu gestatten,
soweit dies zur Vertragsbegründung, Vertragsbeendigung, Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen beim Betretungstermin zugänglich sind.

XIII. Lieferantenwechsel

Im Fall der Kündigung durch den Kunden wird RABOT CHARGE alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben. RABOT CHARGE kann dem Kunden im Falle des Lieferantenwechsels kein besonderes Entgelt berechnen. Der Kunde erhält eine Schlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Versorgung durch RABOT CHARGE.

XIV. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung

  1. Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes oder einer übergeordneten Netzebene handelt, ist RABOT CHARGE von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von RABOT CHARGE beruht oder die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten von RABOT CHARGE zu vertreten sind.
  2. Weiterhin besteht keine Lieferpflicht, soweit und solange RABOT CHARGE an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, die RABOT CHARGE nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung RABOT CHARGE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Der Kunde kann in diesen Fällen keine Entschädigung beanspruchen. RABOT CHARGE wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass RABOT CHARGE seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald wie möglich wieder nachkommen kann.
  3. Eine etwaige Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Grundpreises nach VI.2 und VI.3 bleibt bei einer Befreiung von RABOT CHARGE von der Lieferpflicht gemäß Ziffern XIV.1 und XIV.2 unberührt.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Entrichtung von zwei aufeinanderfolgenden Abschlagszahlungen oder mit einem Mindestbetrag – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – von 100,00 € in Verzug ist und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

XV. Unterbrechung der Lieferung durch den Netzbetreiber

  1. RABOT CHARGE ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Vertrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
  2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung einzustellen, ist RABOT CHARGE berechtigt, vier Wochen nach Androhung die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Vertragsverstöße handelt oder die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Unterbrechung ist insbesondere im Fall von XIV.4 Satz 2 möglich. Bei der Berechnung des Mindestbetrages werden nicht titulierte Forderungen, die vom Kunden form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet worden sind, Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen RABOT CHARGE und dem Kunden nicht fällig sind oder Rückstände, die aus einer strittigen und nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung nach VIII. entstanden sind, nicht berücksichtigt.
  3. Die Unterbrechung der Versorgung kann bereits mit der Mahnung angedroht werden. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
  4. RABOT CHARGE stellt im Falle des Fortbestands des Vertrages die Versorgung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, wobei die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein muss.

XVI. Haftung

  1. Eine Haftung von RABOT CHARGE aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung mit elektrischer Energie ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, und RABOT CHARGE deshalb gemäß Ziffer XIV.1 und XIV.2 von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.
  2. RABOT CHARGE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Für einfache Fahrlässigkeit haftet RABOT CHARGE nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ von RABOT CHARGE sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf.
  4. Die Haftung von RABOT CHARGE ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – zudem auf Ersatz desvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

XVII. Umzug durch den Kunden 

  1. Bei einem Umzug des Kunden wird der Vertrag auf die neue Verbrauchsstelle übertragen.
  2.  Der Kunde ist verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Meldet der Kunde den Umzug nicht spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten für Grundpreis und weiteren Stromverbrauch auch nach Auszug zu Lasten des Kunden. Erhält RABOT CHARGE vom Kunden eine Umzugsmitteilung und die für die Stromversorgung notwendigen Daten (Marktlokation und Messlokation), teilt RABOT CHARGE dem Kunden mit, ob und zu welchen Konditionen der Stromliefervertrag an der neuen Marktlokation des Kunden fortgesetzt wird. Soweit eine Belieferung an der neuen Marktlokation nicht möglich ist, kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

XVIII. Rechtsnachfolge

Tritt an die Stelle von RABOT CHARGE ein anderes Unternehmen in die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel zu einem anderen Unternehmen ist dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

XIX. Datenschutz
  1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen Daten (Name, Liefer- und Rechnungsadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, Verbrauchs-, Vertrags- und Verrechnungsdaten) werden von RA-BOT CHARGE zum vertragsgemäßen Zwecke (Belieferung mit Energie, Datenadministration, Abrechnung, Rechnungsversand und Kundenbetreuung) automatisiert gespeichert und verarbeitet. Sie werden ausschließ-lich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses unter Beachtung der geltenden daten-schutzrechtlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), insbesondere unter Ach-tung und Einhaltung der Artikel 5, 6 und 7 ff. EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes, genutzt
  2. Die Verarbeitung und Speicherung umfasst auch die Viertelstunden- (nur bei stündlich oder zeitlich höher auf-gelösten dynamischen Tarifen), Tages- oder Monatswerte der Stromverbrauchsdaten, wenn diese für die ver-tragliche Abwicklung notwendig sind. Es gilt außerdem die Datenschutzerklärung der RABOT CHARGE GmbH (www.rabot-charge.de). Diese kann in ihrer jeweils aktuellen Version auf https://www.rabot-charge.de/datenschutzerklaerung/ eingesehen werden.
XX. Schlichtungsstelle und Online-Streitbeilegung
  1. RABOT CHARGE wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (RABOT CHARGE-Kundenservice: +49 40 593622030, [email protected]). Hilft RABOT CHARGE der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, Telefon: 030 – 27 57 240-0, [email protected]). Die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice von RABOT CHARGE bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. RABOT CHARGE ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt RABOT CHARGE an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.
  2. Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.
  3. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Do. 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 Uhr]: 030 – 22 480-500 – bundesweites Infotelefon, Fax: 030 – 22 480-323, [email protected] , www.bundesnetzagentur.de) bzw. auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.
XXI. Schlussbestimmungen
  1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
XXII. Wichtige Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
  • Energieeffizienz: Wenn Sie Ihren Verbrauch senken möchten, erhalten Sie Informationen hierzu bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de/bfee/). Dort finden Sie eine Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, -audits und -effizienzmaßnahmen sowie Berichte zur Energieeffizienz. Informationen zur Energieeffizienz bekommen Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de/) und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de/).
  • XXIII. Kunden werben Kunden Programm

  • Kunden von RABOT Charge haben die Möglichkeit, am Kunden-werben-Kunden-Programm teilzunehmen. Mit der Inanspruchnahme des Empfehlungsprogramms willigen werbender Kunde und Neukunde in folgende Teilnahmebedingungen ein: Am Kunden-werben Kunden-Programm (KwK) können alle Kunden der RABOT Charge GmbH, die bereits mit Strom beliefert werden, teilnehmen. Firmen-/Unternehmer- und Geschäftskunden können am Kunden werben Kunden-Programm leider nicht teilnehmen, es sei denn, es besteht eine private  Geschäftsbeziehung zu RABOT Charge, über die KwK genutzt werden kann. Für die erfolgreiche Werbung eines Neukunden erhält der Werber die Prämie nach dem tatsächlichen Zustandekommen der neuen Geschäftsbeziehung und Beginn der Belieferung mit Strom. Neukunden sind volljährige Personen, die noch nicht Kunden von RABOT Charge waren. Erforderlich ist, dass der Neukunde beim Abschluss des Stromvertrages den Rabattcode des werbenden Kunden eingegeben hat. Diesen Rabattcode kann der werbende Kunde in seinem  persönlichen Kundenkonto in dem dafür vorgesehenen Bereich erstellen.

    Das massenweise Anwerben von Neukunden (z. B. über Vermittlerportale etc.) ist untersagt und berechtigt nicht zum Erhalt von Prämien. Die Aktion ist nicht mit anderen Aktionsangeboten kombinierbar. Änderungen sind vorbehalten. Die aktuellen Prämien sind den Informationen im Webshop zu entnehmen unter: https://www.rabot-charge.de/kunden-werben-kunden .

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    Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen.

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    Wenn du eine Strompreiserhöhung erhalten hast, kannst du von deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag mit deinem Versorger vor Ablauf der regulären Laufzeit beenden.
    Falls du dich für unseren Tarif entscheidest, übernehmen wir für dich den Wechsel und kündigen deinen bisherigen Versorger.
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    Unsere Preisbremse

    Wir bieten dir in Kombination mit unserem Tarif eine 100% Preisbremse an, die nach Vertragsabschluss über einen Zeitraum von 12 Monaten gilt.
    Für die verbleibenden 20% deines Vorjahresverbrauchs, die von der Stompreisbremse der Bundesregierung nicht gedeckelt sind, sprechen wir eine Preisgarantie aus – ebenfalls in Höhe von max. 40 Cent/kWh.
    Falls du dich für unseren Tarif mit 100% Strompreisbremse entscheidest, übernehmen wir für dich den Wechsel und kündigen deinen bisherigen Versorger.

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