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AGB Treibhausgas-Quotenhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Treibhausgas-Quotenhandel

Präambel

Die RABOT CHARGE GmbH (nachfolgend “RABOT CHARGE”) bietet einen Service für die transparente und einfache Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV) für Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. Ladesäulenverordnung) bzw. Halter von reinen Batterie-Elektrofahrzeugen oder Personen, die zu Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV bestimmt wurden (nachfolgend “Nutzer”), im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten. RABOT CHARGE übernimmt die Vermarktung der Treibhaus-gas-Minderungen, welche einem reinen Batterie-Elektrofahrzeug (nachfolgend “E-Fahrzeug”) gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend “THG-Quote”). Für die Vermarktung der THG-Quoten sammelt und verarbeitet RABOT CHARGE die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Zudem bündelt RABOT CHARGE die THG-Quoten aller von Nutzern angemeldeter E-Fahrzeuge (Pooling-Mechanismus), handelt diese im eigenen Namen mit quotenverpflichteten Unternehmen (Abnehmern) und meldet den erfolgreichen Abschluss der THG-Quotenhandelsverträge an das Hauptzollamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend “THG-Quotenhandel”) erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf RABOT CHARGE. Der Pooling-Mechanismus besteht seit 2022 ab Inkrafttreten der neuen 38. BImSchV (im Folgenden „38. BImSchV“).

§ 1 Vertragsschluss und Registrierung

  1. Berechtigt zur Registrierung und zum Vertragsabschluss mit RABOT CHARGE sind Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten i.S.d. § 5 Abs. 1 i.Vm. § 7 der 38. BImSchV bzw. Halter von E-Fahrzeugen i.S.d. § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV; zudem Personen, die von solchen Personen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38. BImSchV) zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden.
  2. Dies können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Soweit die Anmeldung von E-Fahrzeugen zu privaten Zwecken erfolgt, wird der Nutzer als Privatnutzer bezeichnet. Erfolgt die Anmeldung von E-Fahrzeugen in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, wird der Nutzer als Gewerbetreibender bezeichnet.
  3. Privatnutzer sind nur zur Registrierung bzw. zum Vertragsschluss und zur Anmeldung von E-Fahrzeugen berechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Für Gewerbetreibende gilt, dass im Registrierungsprozess der Name des Unternehmens angegeben sowie eine Firmen-Mailadresse verwendet werden muss. Eine im Namen des Unternehmens handelnde Person versichert mit der Registrierung, zur Vertretung des Unternehmens berechtigt zu sein.
  5. Der Nutzer registriert sich auf der RABOT CHARGE-Plattform durch Eingabe der notwendigen Daten in ein Eingabeformular der RABOT CHARGE-Plattform. Zudem meldet er eines oder mehrere E-Fahrzeuge entsprechend der Vorgaben dieses § 4 an. Sodann akzeptiert er die Geltung der AGB und bestätigt anschließend die Übermittlung des Formulars an RABOT CHARGE (Angebot). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn RABOT CHARGE dieses Angebot durch Übersendung einer Bestätigung in Textform angenommen hat.
  6. Der Nutzer ist bei seiner Registrierung verpflichtet, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben sowie die Lesbarkeit der Kopien des Fahrzeugscheins zu sorgen.  Zudem ist er verpflichtet, bei etwaigen Änderungen seiner angegebenen Daten RABOT CHARGE über diese Änderungen zu informieren.
  7. RABOT CHARGE prüft die bei der Anmeldung vom Nutzer gemachten Angaben und hochgeladenen Nachweise soweit möglich. Eine Bestätigung und somit der Vertragsschluss gem. § 1 Abs. 5 S. 4 erfolgt nur bei entsprechend positiv ausgefallener Prüfung. § 10 Abs. 3 und § 12 bleiben hiervon unberührt.
  8. Die Registrierung bzw. der Vertragsschluss sind für den Nutzer kostenlos.
  9. Mit Anmeldung eines E-Fahrzeugs treten die Rechtsfolgen des § 6 in Kraft und der Nutzer berechtigt RABOT CHARGE, die den angemeldeten E-Fahrzeugen zugehörige THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

§ 2 Änderungen dieser AGB

  1. RABOT CHARGE ist berechtigt, die Regelungen des Vermarktungsvertrages zum Treibhausgas-Quotenhandel (im Folgenden Vermarktungsvertrag) sowie dieser AGB zu ändern, soweit nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von RABOT CHARGE nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt RABOT CHARGE keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch
    1. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen
    2. neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Vermarktungsvertrages oder dieser AGB hat, oder
    3. neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
  2. Eine Änderung bzw. Ergänzung des Vermarktungsvertrages sowie dieser AGB erfolgt nur, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vermarktungsvertrages entstehen lassen, zu schließen, und gesetzliche Grundlagen dazu keine konkreten Regelungen vorgeben. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Regelungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht wesentlich schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsabschluss stand.
  3. Die jeweiligen Änderungen des Vermarktungsvertrages oder der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, die Kündigung muss jedoch bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Textform erfolgen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vermarktungsvertrages wird RABOT CHARGE den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.

§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr. Verpflichtungsjahr ist das laufende Kalenderjahr, für das ein E-Fahrzeug gem. § 4 angemeldet wird. Sofern der Vertragsschluss bzw. die Anmeldung eines E-Fahrzeuges zwischen 01.01 und 31.01. des Folgejahres erfolgt, gilt der Vertrag für das vorangegangene Verpflichtungsjahr, also das vorangegangene Kalenderjahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Verpflichtungsjahr, wenn der Nutzer das bzw. die angemeldeten E-Fahrzeuge für ein weiteres Jahr gem. § 5 bestätigt hat.
  2. RABOT CHARGE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung in Textform zu beenden, wenn RABOT CHARGE aus ihr nicht zurechenbaren Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Service bereitzustellen. RABOT CHARGE informiert den Nutzer hierüber unverzüglich, nachdem sie Kenntnis von diesem Umstand erlangt hat.
  3. Mit der Beendigung des Vertrags endet das Recht des Nutzers auf Nutzung der RABOT CHARGE-Plattform in Bezug auf die Dienstleistung des THG Quotenhandels, etwaige Verträge im Bereich der Strombelieferung sind hiervon ausgenommen. Diese wird jedoch noch solange und soweit zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung nach den Absätzen 4 und 5 erforderlich ist.
  4. Die Wirkungen dieses Vertrags bleiben auch bei einer Beendigung des Vertrags noch insoweit und so lange bestehen, wie dies für die Abwicklung bezüglich bereits für ein Verpflichtungsjahr angemeldeter E-Fahrzeuge erforderlich ist; dies betrifft insbesondere die Abtretung nach § 6 und die Bestimmung von RABOT CHARGE als Dritter bzgl. des entsprechenden Verpflichtungsjahres, die Meldung gegenüber den zuständigen Stellen, die Vermarktung der THG-Quoten sowie die Auszahlung der Prämie.
  5. Bei einer unterjährigen Kündigung bleibt die exklusive Bindung an RABOT CHARGE für das betreffende Verpflichtungsjahr bzgl. bereits bei RABOT CHARGE angemeldeter E-Fahrzeuge bestehen; der Nutzer kann bereits angemeldete E-Fahrzeuge für dasselbe Verpflichtungsjahr also nicht bei anderen Dienstleistern oder selbst dem Umweltbundesamt melden.

§ 4 Anmeldung von E-Fahrzeugen und Nachweispflichten des Nutzers

  1. Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs kann ganzjährig für das laufende Verpflichtungsjahr sowie bis spätestens 31.01. für das vergangene Verpflichtungsjahr erfolgen, soweit der Nutzer das E-Fahrzeug noch nicht für das entsprechende Verpflichtungsjahr an einen anderen Dritten gemeldet hat. Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr. Der Nutzer darf die einem angemeldeten E-Fahrzeug zugehörige THG-Quote für die Dauer des Abtretungszeitraums (§ 6 Abs. 2 dieser AGB) nicht an einen Dritten verkaufen.
  2. Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs erfolgt durch das Bereitstellen (Upload) der Kopie (Vorder- und Rückseite) der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV). im Rahmen des Registrierungsprozesses bei RABOT CHARGE nach § 1 Abs. 5.
  3. Sofern gesetzlich oder durch Behörden weitere Nachweise für E-Fahrzeuge vorgeschrieben werden, kann RABOT CHARGE diese vom Nutzer für die Anmeldung oder Bestätigung (gem. § 5) fordern.
  4. Ein Nutzer darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für die er selbst als Halter des E-Fahrzeugs im Fahrzeugschein eingetragen ist. Zudem darf ein Nutzer solche E-Fahrzeuge anmelden, bzgl. derer er vom eingetragenen Halter gem. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV zum Dritten i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurde (sog. zweistufiges Pooling). Dabei müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss dies durch Vereinbarung in Textform gem. § 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV erfolgt sein. Der Nutzer bestätigt bei der Anmeldung des entsprechenden E-Fahrzeuges gegenüber RABOT CHARGE, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Sofern über diese AGB hinaus gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgegeben wird, dass nur solche E-Fahrzeuge dem Betreiber eines nicht-öffentlichen Ladepunktes zugeordnet werden dürfen, bei denen eine bestimmte Person als Halter eingetragen ist, gilt diese Einschränkung auch für die RABOT CHARGE-Plattform.
  6. Es dürfen nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, deren Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart “Elektro” (Feld P.3) und beim Kraftstoffcode (Feld 10) “0004” ausweist.
  7. Die RABOT CHARGE-Plattform darf nicht für missbräuchliche, den gesetzlichen Vorgaben entgegenstehende Zwecke verwendet werden. Der Nutzer sichert zu, dass er bei der Anmeldung eines E-Fahrzeuges alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder manipuliert. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kopie des Fahrzeugscheins (Vorder- und Rückseite) vollständig und gut lesbar ist, und dass ihm im Falle des § 4 Abs. 4 S. 2 – 4 die entsprechende Vereinbarung in Textform vorliegt. Dies ist Voraussetzung für die Anerkennung des angemeldeten E-Fahrzeugs.

§ 5 Bestätigung von E-Fahrzeugen für Folgejahre

Die Anmeldung eines bereits erstmalig nach § 4 angemeldeten E-Fahrzeugs für ein weiteres Verpflichtungsjahr (“Bestätigung”) erfolgt entweder durch einen erneuten Upload des Fahrzeugscheins (Kopie von Vorder- und Rückseite) oder durch ein in der RABOT CHARGE-Plattform vorgesehenes Verfahren, mit dem der Nutzer bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs keine Änderungen ergeben haben. Der Nutzer kann zwischen diesen beiden Verfahren zur Bestätigung frei wählen, sofern dies nicht durch gesetzliche oder sonstige verpflichtende Vorgaben oder seitens RABOT CHARGE vorgegeben wird. Die Bestätigung eines E-Fahrzeugs ist bis 31.01. Des auf das betroffene Verpflichtungsjahr folgenden Jahres möglich.

§ 6 Abtretung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote (Exklusivität)

  1. Mit der Anmeldung oder Bestätigung eines E-Fahrzeugs durch den Nutzer tritt dieser für dieses E-Fahrzeug an RABOT CHARGE sein Recht i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG ab, die Erfüllung von Verpflichtungen gem. § 37a BImSchG für Abnehmer übernehmen zu dürfen. Hierdurch wird RABOT CHARGE zum “Dritten” i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV i.V.m. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt.
  2. Die Abtretung und Bestimmung als Dritter gilt jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr (laufendes Kalenderjahr bzw. bei Anmeldung im Folgejahr bis 31.01. das vorangegangene Kalenderjahr), § 7 der 38. BImSchV. Bei einer Vertragsverlängerung durch Bestätigung eines E-Fahrzeugs gilt die Abtretung und Bestimmung als Dritter auch für das entsprechende weitere Verpflichtungsjahr.
  3. Der Nutzer versichert, dass er jeweils für den Zeitraum nach Abs. 2 über das von der Abtretung erfasste Recht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Er wird in Bezug auf diesen Zeitraum nach Abs. 2 auch zukünftig nicht über dieses Recht verfügen. Insbesondere hat der Nutzer für diesen Zeitraum noch niemand anderen als RABOT CHARGE für das entsprechende E-Fahrzeug als Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt, selbst Strommengen an die zuständigen Stellen gemeldet gem. § 8 Abs. 1 der 38. BImSchV oder die THG-Quote eines angemeldeten E-Fahrzeugs an einen Dritten verkauft und wird dies für den Abtretungszeitraum auch unterlassen.
  4. Der Nutzer stimmt mit der Anmeldung eines E-Fahrzeugs der Meldung der entsprechenden THG-Quote an das Umweltbundesamt durch RABOT CHARGE, sowie der Meldung und Übermittlung von notwendigen Unterlagen und notwendigen Daten des Nutzers an sonstige zuständige Stellen zu. 

§ 7 Vermarktung der THG-Quote und Anspruch auf eine Prämie

  1. RABOT CHARGE ist berechtigt, ohne weitere vorherige Abstimmung die den angemeldeten E-Fahrzeugen zugehörige THG-Quote des jeweiligen Verpflichtungsjahres im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer (Verpflichtete i.S.d. § 37a Abs. 1 BImSchG) zu vermarkten. Der THG-Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der Erfüllungsverpflichtung von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BImSchG auf RABOT CHARGE. RABOT CHARGE sammelt die THG-Quoten der E-Fahrzeuge der Nutzer über einen Pooling-Mechanismus.
  2. RABOT CHARGE kommt ein Ermessen über den Zeitpunkt, den Verkaufspreis und die Art und Weise des Verkaufs der THG-Quoten zu, den es pflichtgemäß ausübt.
  3. Der Nutzer erhält für jedes angemeldete E-Fahrzeug, das vom Umweltbundesamt bestätigt wurde, eine Prämie. Näheres regeln §§ 8 und 9.

§ 8 Höhe und Verwendungsart der Prämie für angemeldete bzw. bestätigte
E-Fahrzeuge

  1. Im Rahmen der erstmaligen Anmeldung eines E-Fahrzeuges (§ 4) sowie im Rahmen der Bestätigung eines E-Fahrzeuges für ein weiteres Jahr (§ 5) kommuniziert RABOT CHARGE gegenüber dem Nutzer die aktuell geltende Prämie. Dies betrifft sowohl die Höhe der Prämie, als auch die möglichen Verwendungsarten der Prämie (vgl. § 9). 
  2. Mit der Anmeldung bzw. Bestätigung eines E-Fahrzeuges erklärt sich der Nutzer mit der angebotenen Höhe und der gewählten Verwendung der Prämie verbindlich einverstanden.  
  3. Die im Rahmen dieses Anmelde-/Bestätigungsprozess angegebene Höhe der Prämie stellt eine Mindesthöhe dar. RABOT CHARGE kann nach eigenem Ermessen eine höhere Prämie für bereits angemeldete bzw. bestätigte E-Fahrzeuge gewähren, hierzu besteht jedoch keine Rechtspflicht. 

§ 9 Auszahlung oder nachhaltige Verwendung der Prämie

  1. Der Nutzer kann sich im Rahmen der Anmeldung bzw. Bestätigung von E-Fahrzeugen für die vollständige Auszahlung der Prämie oder für die Verwendung der Prämie als Impact-Beitrag für nachhaltige Projekte entscheiden (z.B. eine Spende an eine gemeinnützige Organisation, eine Investition in nachhaltige Projekte oder die Verwendung als Freikilometer für E-Fahrzeuge). Diese Optionen können auch kombiniert werden, wobei der Nutzer entscheidet, welcher Anteil seiner Prämie ausgezahlt und welcher Anteil als Impact-Beitrag in eine nachhaltige Verwendung fließen soll.
  2. Soweit der Nutzer sich für die Verwendung der Prämie als Impact-Beitrag für nachhaltige Projekte entscheidet, kann er festlegen, für welches Projekt diese verwendet werden soll. Er kann die Wahl des Projekts auch RABOT CHARGE überlassen. Der Nutzer hat keinen Anspruch, darauf, dass bestimmter Verwendungsmöglichkeiten als Impact-Beitrag zur Wahl gestellt werden.
  3. Soweit der Nutzer sich für die Verwendung für ein nachhaltiges Projekt entschieden hat, ist RABOT CHARGE verpflichtet, den entsprechenden Betrag diesem Projekt zufließen zu lassen bzw. – im Falle einer Spende an eine gemeinnützige Organisation – zu spenden. Im Falle dieses § 9 abs. 2 S. 2 ist RABOT CHARGE verpflichtet, den entsprechenden Betrag an ein nachhaltiges Projekt seiner Wahl zu zahlen. Die Zahlung bzw. Spende erfolgt im Namen von RABOT CHARGE. Eine Auszahlung an den Nutzer ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Sofern eine Auszahlung an das gewählte Projekt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, etwa weil die ausgewählte Organisation nicht mehr existiert oder weil eine Kooperation mit RABOT CHARGE zwischenzeitlich beendet ist, zahlt RABOT CHARGE den Betrag an den Nutzer aus.
  5. Sofern RABOT CHARGE die Prämie nachträglich freiwillig erhöht (§ 8 Abs. 3), kann RABOT CHARGE selbst entscheiden, ob der Betrag, um den die Prämie erhöht wird, an den Nutzer ausgezahlt wird oder als Impact-Beitrag in ein nachhaltiges Projekt fließt und, im letzteren Fall, ob der Nutzer oder RABOT CHARGE selbst das konkrete Projekt für den Impact-Beitrag wählt.

§ 10 Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie an den Nutzer bzw. das gewählte Projekt

  1. Die Auszahlung der Prämie an den Nutzer erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Auszahlung des entsprechenden Quotenerlöses durch den Abnehmer an RABOT CHARGE. Voraussetzung für eine Auszahlung der Prämie ist, dass der Nutzer seine Kontodaten angibt.
  2. Die Zahlung bzw. Spende an die vom Nutzer als Impact-Beitrag gewählten Projekte bzw. Organisationen erfolgt i.d.R. ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums nach Abs. 1. RABOT CHARGE steht es jedoch frei, die Zahlungen/Spenden an ein Projekt bzw. eine Organisation gebündelt zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Spätestens erfolgt eine solche Zahlung jedoch zum 31.12. des auf das entsprechende Verpflichtungsjahr folgenden Jahres.
  3. Sofern eine E-Fahrzeug durch das Umweltbundesamt oder das Hauptzollamt aus Gründen, die in der Sphäre des Nutzers liegen, nicht akzeptiert wird, hat der Nutzer keinen Anspruch auf eine Prämie. Eine bereits erfolgte Auszahlung ist in diesem Fall zurückzugewähren.

§ 11 Zusätzliche Zahlungsbedingungen für Gewerbetreibende; Gutschriftverfahren

  1. Für unternehmerisch tätige Gewerbetreibende (Gewerbetreibender) erfolgt die Auszahlung einer Prämie im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG).
  2. Sofern ein Gewerbetreibender umsatzsteuerpflichtig ist, erfolgt die Auszahlung zuzüglich Umsatzsteuer, sofern er Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist, ohne Umsatzsteuer.
  3. Eine Auszahlung an einen Gewerbetreibenden setzt voraus, dass dieser seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer RABOT CHARGE mitteilt. Im Falle von umsatzsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich. 

§ 12 Haftung des Nutzers für falsche Angaben und Nachweise sowie feh-lende Abtretung beim zweistufigen Pooling

  1. Für Schäden, die RABOT CHARGE durch vorsätzlich oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder Nachweise des Nutzers entstehen, haftet der Nutzer. 
  2. Dies gilt auch, wenn eine Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der Nutzer E-Fahrzeuge von Haltern anmeldet, die ihn zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt haben.
  3. Eine darüberhinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt.

§ 13 Haftungsausschluss

  1. RABOT CHARGE sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften nicht für schuldhaft verursachte Schäden, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), sowie für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Abs. 1, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung – außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden – auf den Schaden, den RABOT CHARGE bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht-leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten im vorstehenden Sinn sowie außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

§ 14 Online-Streitbeilegung

Dem Privatnutzer (Verbraucher) steht nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage  eine Online-Streibeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

E-Mail Adresse von RABOT CHARGE: [email protected]

§ 15 Alternative Streitbeilegung

RABOT CHARGE ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

Für Verbraucher gilt folgendes Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (RABOT CHARGE GmbH, Reimersbrücke 5, 20457 Hamburg, [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An RABOT CHARGE GmbH, Reimersbrücke 5, 20457 Hamburg, [email protected]:

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung

– Bestellt am (*)/erhalten am (*)

– Name des/der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 17 Schlussbestimmungen

Für Gewerbetreibende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich zwischen RABOT CHARGE und dem Nutzer aus diesem Ver-trag ergebenden Streitigkeiten Hamburg.

Beratung zu Strompreisen und Spartipps!

Wir beraten dich gerne telefonisch zu unseren Strompreisen und wie du mit RABOT Charge bis zu 40% bei deinen Stromkosten sparen kannst.

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